Um die Neuerungen, aber auch weitere wichtige Festlegungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geht es in der einhundereinundfünfzigsten Episode des IT-Berufe-Podcasts.
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Inhalt
Dies ist meine Auswahl an „interessanten“ Auszügen aus dem (neuen) BBiG. Neben den Änderungen zum 01.01.2020 habe ich auch einige „alte“ Paragraphen aufgeführt, die einige wichtige Sachverhalte rund um die Ausbildung klären, von denen jeder Ausbilder und Azubi mal gehört haben sollte.
§7a: Teilzeitausbildung
Jeder Azubi hat nun das Recht, seine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Dabei kann die Arbeitszeit um max. 50% reduziert werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss an die Dauer der Ausbildung angehängt werden. Beispiel: 50% Reduktion (z.B. 19 statt 38 Stunden pro Woche), dafür 50% Verlängerung (4,5 statt 3 Jahre). Ob und wie die Berufsschule das Ganze unterstützt ist (noch) nicht festgelegt.
§14 Bereitstellung von Fachliteratur
Das Ausbildungsunternehmen muss dem Azubi nun auch Fachliteratur bereitstellen (z.B. leihen oder kaufen). Bislang galt das nur für Werkzeuge usw., was für unsere IT-Berufe aber so gut wie nie nötig war.
In diesem Paragraphen steht übrigens auch, dass das Berichtsheft am Arbeitsplatz zu führen ist (und nicht etwa in der Freizeit).
§15 Freistellung für die Berufsschule
Jeder Azubi (egal ob minder- oder volljährig) bekommt nun an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten seine gesamte tägliche Arbeitszeit angerechnet (z.B. 8 Stunden bei einer 40-Stunden-Woche) und muss an diesem Tag nicht mehr ins Unternehmen. Bei einer Blockwoche mit mind. 25 Unterrichtsstunden an mind. 5 Tagen wird die gesamte wöchentliche Arbeitszeit angerechnet (z.B. 40 Stunden).
Azubis werden am Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung (in Zukunft einmal nach 18 Monaten zum ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung und einmal nach 3 Jahren zum zweiten) freigestellt.
§17 Mindestausbildungsvergütung
Es gibt nun einen „Mindestlohn“ für Azubis, der sich in den kommenden Jahren schrittweise erhöht. Im Jahr 2020 liegt er bei 515 EUR pro Monat. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Regelung, insb. für Betriebe, die keinem Tarifvertrag unterliegen.
§21 Ausbildungsende mit Bekanntgabe des Ergebnisses
Die Ausbildung endet bereits vor dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ende mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss an den Azubi. Damit sind nicht die Noten gemeint (die oft nicht herausgegeben werden dürfen), sondern das „Kreuzchen“ bei „bestanden“.
§24 Unbefristeter Vertrag durch Weiterbeschäftigung
Sollte der Azubi am Tag nach der Prüfung (sofern er bestanden hat) ohne einen Arbeitsvertrag weiter in deinem Unternehmen beschäftigt werden, gilt damit automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag als begründet.
§27 angemessenes Verhältnis von Azubis zu Fachkräften
Betriebe dürfen nicht einfach so viele Azubis beschäftigen wie möglich, sondern müssen für ein angemessenes Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte sorgen. Das Gesetz nennt keine Zahlen, aber an anderer Stelle ist von einem Verhältnis von ungefähr 3 Fachkräften je 1 Azubi zu lesen.
§30 Fachliche Eignung der Ausbilder
Ausbilden dürfen Personen, die den gleichen (oder einen ähnlichen) Berufsabschluss erworben haben (also die IHK-Prüfung abgelegt haben). Außerdem dürfen auch Hochschulabsolventen eines vergleichbaren Faches ausbilden.
§37 Wiederholen der Prüfung und Berufsschulnote auf dem IHK-Zeugnis
Die Abschlussprüfung darf bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
Wenn der Azubi die Abschlussnote der Berufsschule mit auf das IHK-Zeugnis gedruckt haben möchte, kann er dafür einfach eine Kopie seines Berufsschulzeugnisses einreichen.
§40 Mind. 3 Prüfer im Ausschuss
Der Prüfungsausschuss muss aus mind. 3 Personen bestehen. Der Ausschuss muss paritätisch aus Lehrern, Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sein.
Ab 2020 sind Prüfer für ihre ehrenamtliche Tätigkeit vom Arbeitgeber freizustellen.
§42 Prüferdelegationen
Statt des in §40 beschriebenen Ausschusses aus mind. 3 Personen, können von der IHK auch sog. Prüferdelegationen bestimmt werden, die mit weniger Teilnehmern prüfen dürfen.
Prüfungsartefakte wie die Projektdokumentation, die nicht die Anwesenheit des Prüflings für die Bewertung erfordern (wie z.B. das Fachgespräch), können auch von nur 2 Prüfern bewertet werden.
§43 Zulassung zur Prüfung nur mit Zwischenprüfung und Berichtsheft
Azubis dürfen die Abschlussprüfung nur ablegen, wenn sie an der Zwischenprüfung teilgenommen haben (bestehen muss man nicht) und ihren Ausbildungsnachweis (das geliebte Berichtsheft) ordnungsgemäß geführt haben.
§45 Zulassung zur Prüfung durch 1,5x Ausbildungszeit im Beruf
Quereinsteiger können zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie das 1,5-fache der Ausbildungszeit (also 1,5 * 3 = 4,5 Jahre) praktisch im Beruf gearbeitet haben.
§48 Zwischenprüfung entfällt bei gestreckter Abschlussprüfung
Ab 2020 werden die Prüflinge in den IT-Berufen auch eine gestreckte Abschlussprüfung absolvieren müssen. In diesem Fall entfällt die Zwischenprüfung. Sie wird ersetzt durch den ersten Teil der Abschlussprüfung.
§53a Abschlussbezeichnungen
Ab 2020 werden die verschiedenen Weiterbildungen nach der Ausbildung (z.B. Meister, Fachwirt, Operative Professional) den akademischen Abschlüssen Bachelor und Master gleichgestellt. Abhängig vom zeitlichen Umfang der Weiterbildungen darf man sich dann z.B. „Bachelor Professional“ nennen.
§101 Bußgelder für ausbildungsfremde Tätigkeiten
Dieser Paragraph listet einige Ordnungswiedrigkeiten auf, die teils mit Geldstrafen bis zu 5.000 EUR belegt werden können. Insb. die Beschäftigung von Azubis mit ausbildungsfremden Tätigkeiten ist hier erwähnenswert.
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- Das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Berufsbildungsgesetz novelliert: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Datenbank Tarifliche Ausbildungsvergütungen
- Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung / 2.5 Das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte
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